Anschluss- und Befundtatsachen(Anschlusstatsachen liegen dem Beweisbeschluss des Gerichts zugrunde (etwa: Mangel der Maschine), hierüber ist ggf. zuvor Beweis zu erheben; Befundtatsachen ermittelt der Sachverständige (ZPO II Teil1.6: Grundlagen des Beweisrechts) uzbek)