Art. 207. Wissentlich unwahre Mitteilung über einen Akt des Terrorismus Die wissentlich unwahre Mitteilung über einen in Vorbereitung befindlichen Sprengstoffanschlag, eine in Vorbereitung befindliche Brandstiftung oder über sonstige in Vorbereitung befindliche Handlungen, die die Gefahr des Todes von Menschen, der Herbeiführung eines bedeutenden Vermögensschadens oder des Eintritts sonstiger gesellschaftsgefährlicher Folgen schaffen, wird mit Geldstrafe in Höhe von bis zu zweihunderttausend Rubeln oder in Höhe des Arbeitsentgelts oder eines sonstigen Einkommens des Verurteilten für die Zeit von bis zu achtzehn Monaten, mit Besserungsarbeit für die Dauer von einem Jahr bis zu zwei Jahren, mit Arrest für die Dauer von drei bis zu sechs Monaten oder mit Freiheitsentzug für die Dauer von bis zu drei Jahren bestraft.
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